Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 19 Juni 2013 (12 W 520/13)entschieden, dass eine europäische Gesellschaft auch in Deutschland einen Formwechsel nach dem UmwG vollziehen kann. Im konkreten Fall handelte es sich um eine luxemburgische Gesellschaft, die ihren Sitz nach Deutschland verlegt hatte und dann formwechselnd in eine deutsche GmbH übergegangen ist.
Ein solches Vorgehen ist bei der englischen Limited unmöglich, da der Companies Act es verbietet, den satzungsmäßigen Sitz einer Limited ausserhalb Englands zu verlegen.
Es verbleibt damit dabei, dass eine Limited ausschließlich durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine deutsche GmbH umgewandelt werden kann.