künstliche Schulden?
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- Registriert: 01.07.2011, 10:40
künstliche Schulden?
Hallo zusammen,
folgende Frage ist bei mir gerade aufgekommen:
Wieso gibt es so viele junge / relativ neue Firmen welche gegenüber ihren Gesellschaftern hohe Schulden haben?
Ich finde immer wieder Jahresabschlüsse wo 1-3 Jahre alte Firmen gegenüber ihren Gesellschaftern Schulden in einem Bereich von 50.000-150.000 € haben, wo aber nicht erkennbar ist, woher diese stammen. In der Regel ist dann eine Rangrücktrittserklärung erfolgt damit die Firma nicht überschuldet ist.
Sind das alles Gesellschafterdarlehen oder gibt es da andere übliche Tricks oder Methoden die häufig angewandt werden?
Vielen Dank,
Gruß
Jochen
folgende Frage ist bei mir gerade aufgekommen:
Wieso gibt es so viele junge / relativ neue Firmen welche gegenüber ihren Gesellschaftern hohe Schulden haben?
Ich finde immer wieder Jahresabschlüsse wo 1-3 Jahre alte Firmen gegenüber ihren Gesellschaftern Schulden in einem Bereich von 50.000-150.000 € haben, wo aber nicht erkennbar ist, woher diese stammen. In der Regel ist dann eine Rangrücktrittserklärung erfolgt damit die Firma nicht überschuldet ist.
Sind das alles Gesellschafterdarlehen oder gibt es da andere übliche Tricks oder Methoden die häufig angewandt werden?
Vielen Dank,
Gruß
Jochen
Re: künstliche Schulden?
Hallo Jochen,
entweder kennen die den § 272 Abs. 2 HGB nicht oder träumen davon, das Geld später wieder abziehen zu können und geben der Gesellschaft lieber ein Darlehen, das dann auch noch verzinst und dem Drittvergleich standhalten muss.
Insbeondere bei der UG kommt dieser Kapitalrücklage besondere Bedeutung zu. Zum einen, weil die Gesellschaft sonst viel zu schnell überschuldet ist und zum anderen, weil das Stammkapital nicht aus Sacheinlagen bestehen darf und deshalb so gering ie möglich gehalten wird.
Nochmal deutlich den Wortlaut des § 272 Abs. 2 HGB:
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Gruß
Rainer
entweder kennen die den § 272 Abs. 2 HGB nicht oder träumen davon, das Geld später wieder abziehen zu können und geben der Gesellschaft lieber ein Darlehen, das dann auch noch verzinst und dem Drittvergleich standhalten muss.

Insbeondere bei der UG kommt dieser Kapitalrücklage besondere Bedeutung zu. Zum einen, weil die Gesellschaft sonst viel zu schnell überschuldet ist und zum anderen, weil das Stammkapital nicht aus Sacheinlagen bestehen darf und deshalb so gering ie möglich gehalten wird.
Nochmal deutlich den Wortlaut des § 272 Abs. 2 HGB:
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Gruß
Rainer