Unter Umständen würden man dann prüfen, ob Sie als Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen sind, in dessen Folge eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könnte.
Das ist hier kein Fall von Geschäftsführerhaftung, sondern von § 823 BGB (unerlaubte Handlung). Hier haftet die Person, die die Handlung begangen hat, also nicht die Firma oder deren Geschäftsführer, sondern der Verfasser der AGB - und der kriegt auch die Abmahnung nach Hause.
Im Regelfall gibt es hier die §§ 278 und 831 BGB, die den Arbeitnehmer gegenüber einer Inanspruchnahme nach § 823 BGB durch einen Dritten schützt. Hier muss der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers den Schadensersatz leisten. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers geht diese Ersatzhaftung aber ins Leere und die ursprüngliche Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers lebt wieder auf.
Typisches Beispiel: Du lässt Dir Deine Decke von einer Anstreicherfirma streichen. Die schicken die Gesellen Müller und Piepenbrink vorbei. Dem fällt der Farbeimer von der Leiter und versaut Dir den Teppich. Beim Rausgehen haut der Piepenbrink Dir noch die Leiter in eine Scheibe. Nach § 823 BGB muss der Müller Dir den Teppich ersetzen und der Piepenbrink Dir die Scheibe. Da beide aber von Ihrer Firma als "Verrichtungsgehilfen" bestellt worden sind, kannst Du Deine Schadensersatzansprüche gegen die beauftragte Firma geltend machen. Damit hast Du keinen Anspruch mehr gegen die beiden Gesellen. Ist die Anstreicherfirma aber eine GmbH und geht noch vor der Schadensregulierung pleite, kannst Du Deine Ansprüche gegen die Firma nicht mehr durchsetzen. Da aber die Ersatzhaftung wegfällt, lebt die ursprüngliche Haftung der beiden Gesellen nach § 823 BGB wieder auf. Es kann also passieren, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber pleite geht, nicht nur seinen Job verliert, sondern auch noch für den "Mist" geradestehen muss, den er bei seiner Arbeit bei anderen Leuten gebaut hat.
Gruß
Rainer