Hallo,
ja, richtig; bei der jur. Pers. gelten ja auch die Regelungen nicht, die die Verlustverrechnung betreffen.
Allerdings muß man natürlich auch sehen, dass die Gewinne aus Kurssteigerungen Betriebseinnahmen darstellen (können). Darüber hinaus wird grundsätzlich auch Gewerbesteuer fällig, wenn ein Gewerbeertrag anfällt.
ABER: In der letzten Vergangenheit wurden einige GmbH's gegründet, die zum Halten von Wertpapieren gedacht sind. Diese haben eben auch nicht das Problem, wenn ich Aktien auf Kredit kaufe und Schuldzinsen als Werbungskosten (bei UB/GmbH dann Betriebsausgaben) entstehen; diese können mit der Abgeltungssteuer nämlich nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden - bei der UG/GmbH können sie weiterhin als Betriebsausgaben behandelt werden.
Und wenn man dann noch die für die steuerliche Gewinnermittlung relevanten Regelungen von
§ 8b KStG und des GewStG zu Erträgen aus Kap.Gesellschaften kennt, ist eine derartige Konstellation schon überlegenswert.
Darüber hinaus gibt es ja seit langem den § 17 EStG, dessen Grenzen auch reduziert wurden, so daß die UG / GmbH als Gesellchafter auch insoweit interessant sein kann.
Trotzdem muß immer eine Kosten-Nutzen-Analyse erstellt werden, für die ein Forum nicht geeignet ist. Denn egal ob UG oder GmbH, die Kosten sind höher als die des eigenen Depots......
M.a.W.: Dieses Thema ist SEHR komplex!
Und natürlich müßte man sich mit der Abgeltungssteuer dann befassen, wenn es zu Ausschüttungen der UG / GmbH an den Gesellschafter kommt.
Gruß -
http://www.germantax.de