UG zusammen mit Nicht-Eu-Ausländer
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UG zusammen mit Nicht-Eu-Ausländer
Ich und mein Geschäftspartner aus der Ukraine möchten eine in Deutschland tätige Webdesignfirma eröffnen. Er würde gerne Mitbegründer werden und hat ausschließlich die ukrainische Staatsbürgerschaft. Ein befreundeter Jurastudent riet mir zu einer UG, auch weil keine 25.000 Euro zur Verfügung stehen. Er meinte, der ukrainische Partner könne ohne Aufenthaltsgenehmigung zwar kein Mitbegründer, aber Gesellschafter werden. Ist das korrekt soweit und worin genau liegt bei einer UG der Unterschied zwischen Mitbegründer und Gesellschafter?
Re: UG zusammen mit Nicht-Eu-Ausländer
Hallo Orangecoke,
ein Mitbegründer wird mit der Eintragung ins Handelsregister automatisch Gesellschafter.
Problem ist, dass der Notar von ihm einen deutschen Personalausweis oder einen deutschen Aufenthaltstitel sehen will.
Gruß
Rainer
ein Mitbegründer wird mit der Eintragung ins Handelsregister automatisch Gesellschafter.
Problem ist, dass der Notar von ihm einen deutschen Personalausweis oder einen deutschen Aufenthaltstitel sehen will.
Gruß
Rainer