Umwandlung OHG in GmbH
Umwandlung OHG in GmbH
Es findet eine formwechselnde Umwandlung von einer Personengesellschaft - OHG - in einer Kapitalgesellschaft - GmbH - statt.
Die Gesellschafter der OHG sind jetzt GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Ab wann können sich die Geschäftsführer das Gehalt ausgezahlen? Meines Erachtens ab dem Tag, wo man beim Notar war und dies notariell beschlossen hat oder? Oder sind die Gesellschafter noch OHG Gesellschafter? Und erst ab Eintragung im Handelsregister GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer? Letzteres glaube ich eher nicht, da steuerlich die GmbH schon mit dem Tag der notariellen Beurkundung existiert. Ich konnte hierzu bislang noch nichts auf den Förderlandseiten finden. Wer kennt sich damit aus und kann helfen?
Die Gesellschafter der OHG sind jetzt GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Ab wann können sich die Geschäftsführer das Gehalt ausgezahlen? Meines Erachtens ab dem Tag, wo man beim Notar war und dies notariell beschlossen hat oder? Oder sind die Gesellschafter noch OHG Gesellschafter? Und erst ab Eintragung im Handelsregister GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer? Letzteres glaube ich eher nicht, da steuerlich die GmbH schon mit dem Tag der notariellen Beurkundung existiert. Ich konnte hierzu bislang noch nichts auf den Förderlandseiten finden. Wer kennt sich damit aus und kann helfen?
Re: Umwandlung OHG in GmbH
Hallo Evelyn,
Absatz (2) relativiert die "Noch-nicht-Existenz" der GmbH zwar wieder etwas, aber ausschließlich im Außenverhältnis und mit der Wirkung der vollen persönlichen Haftung aller Gesellschafter ... die auszuschließen ja einer der (S)In(n)halte der GmbH ist ...
GF-Vergütungen sind grundsätzlich und ausschließlich im Innenverhältnis zu betrachten ... auch wenn sie hin und wieder (und eher theoretisch) Außenwirkung haben können.
Gruß
skyhound
Die Antwort steht im GmbHG:Evelyn hat geschrieben:... Meines Erachtens ab dem Tag, wo man beim Notar war und dies notariell beschlossen hat oder? Oder sind die Gesellschafter noch OHG Gesellschafter? Und erst ab Eintragung im Handelsregister GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?
- "§ 11 [Rechtszustand und Handlungen vor Eintragung] (1) 1Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) 1Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch."
Absatz (2) relativiert die "Noch-nicht-Existenz" der GmbH zwar wieder etwas, aber ausschließlich im Außenverhältnis und mit der Wirkung der vollen persönlichen Haftung aller Gesellschafter ... die auszuschließen ja einer der (S)In(n)halte der GmbH ist ...

GF-Vergütungen sind grundsätzlich und ausschließlich im Innenverhältnis zu betrachten ... auch wenn sie hin und wieder (und eher theoretisch) Außenwirkung haben können.
Gruß
skyhound