Von der GbR zur oHG
Von der GbR zur oHG
Erstmal ein Hallo an alle,
vor einer Weile hab ich mich mit Jemandem zu einer GbR zusammengeschlossen. Nun wollen wir aber ein wenig expandieren, so dass eine Eintragung in das Handelsregister notwendig ist.
Nach dem ich mit dem Amtsgericht Stuttgart gee-mailt habe, meinten diese, dass es nicht möglich sei dass wir unsere GbR in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Jetzt stehen wir eben recht blöd da und kommen nicht mehr wirklich vom Fleck. Müssen wir unsere GbR jetzt dicht machen und eine komplett neue oHG gründen?
Schon im Vorfeld mal Danke für die Antworten.
vor einer Weile hab ich mich mit Jemandem zu einer GbR zusammengeschlossen. Nun wollen wir aber ein wenig expandieren, so dass eine Eintragung in das Handelsregister notwendig ist.
Nach dem ich mit dem Amtsgericht Stuttgart gee-mailt habe, meinten diese, dass es nicht möglich sei dass wir unsere GbR in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Jetzt stehen wir eben recht blöd da und kommen nicht mehr wirklich vom Fleck. Müssen wir unsere GbR jetzt dicht machen und eine komplett neue oHG gründen?
Schon im Vorfeld mal Danke für die Antworten.
Ist für mich nicht ganz nachvollziehbar:
Handelsgesetzbuch § 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Daraus ergibt sich doch das Sie als gewerbliches Unternehmen zur Eintragung in das Handelsregister berechtigt ist, aber nicht verpflichtet.
Sofern Sie gewerblich tätig sind müsst dies eigentlich möglich sein.
Handelsgesetzbuch § 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Daraus ergibt sich doch das Sie als gewerbliches Unternehmen zur Eintragung in das Handelsregister berechtigt ist, aber nicht verpflichtet.
Sofern Sie gewerblich tätig sind müsst dies eigentlich möglich sein.
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Hallo MEC,
auch ich kann den Beitrag von hovei nicht nachvollziehen.
Die einzige Erklärung für mich würde darin bestehen, dass die Person, welche die Auskunft gegeben hat, keine Ahnung hat.
Wäre auch kein Einzelfall. Habe selbst des öfteren völlig unsinnige Auskünfte bei den Kammern erhalten und mir daher angewöhnt alles "gegenzuchecken" :
Gruß
homo habilis
auch ich kann den Beitrag von hovei nicht nachvollziehen.
Die einzige Erklärung für mich würde darin bestehen, dass die Person, welche die Auskunft gegeben hat, keine Ahnung hat.
Wäre auch kein Einzelfall. Habe selbst des öfteren völlig unsinnige Auskünfte bei den Kammern erhalten und mir daher angewöhnt alles "gegenzuchecken" :
Gruß
homo habilis