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von mgb-consulting » 23.03.2009, 15:02
Hallo ...
unter einer Insolvenzverschleppung versteht man die nicht rechtzeitige Anzeige einer Insolvenz bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Vgl. § 15a InsO).
Den Fall den Sie hier schildern, hat absolut nichts mit einer Insolvenzverschleppung zu tun.
Im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens übernimmt der eingesetzte Insolvenzverwalter nach § 148 (1) InsO das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung.
Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des bisherigen Besitzers, jetzt Schuldners, geht mit dem eröffneten Insolvenzverfahren nach § 80 (1) InsO auf den eingesetzten Insolvenzverwalter über.
Nun zur Ausgangsfrage zurückkommend... der Schulder darf über die Insolvenzmasse nicht mehr verfügen, weil ihm § 80 (1) InsO genau dies verbietet.
Mit Insolvenzverschleppung hat dies nichts zu tun!
MfG
MGB-Consulting